E.___ – mit Ausnahme der Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wo für die Zeit ab August 2011 auf die Attestierung durch den Hausarzt Dr. med. G.___ Bezug genommen wird – die früheren Beurteilungen an keiner Stelle explizit diskutiert oder auch nur erwähnt. Nach der Rechtsprechung hat sich der Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind.