Diese Ausführungen sind schlüssig. 5.3.3 Die Aussagen des Gerichtsgutachtens zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden mit der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 ff.) präzisiert und sind nunmehr hinreichend klar. 5.3.4 Der Beweiswert eines Gutachtens hängt auch davon ab, dass sich diesem entnehmen lässt, wie Abweichungen von früheren Beurteilungen zu erklären sind. Dem Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ lagen die Akten des Versicherungsgerichts, einschliesslich der IV-Akten, vor.