Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt. 5.3 Das Versicherungsgericht hat zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ eingeholt. 5.3.1 Das Gerichtsgutachten enthält zunächst eine umfassende Anamnese des Beschwerdeführers. Eine Zusammenfassung der Vorakten fehlt im Gutachten zwar, jedoch geht aus der ausführlichen Anamneseerhebung hervor, dass der Gutachter die Akten studiert hat.