Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil aufgrund der durchgeführten Tests auf eine schlechte Konsistenz und eine nicht unerhebliche Symptomausweitung geschlossen wurde (vgl. IV-Nr. 51 S. 9), was sich entscheidend auf die Beurteilung auswirkte. Der Bericht enthält zwar durchaus relevante Informationen, er bildet aber keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage wäre ein fachärztliches Gutachten notwendig gewesen, um eine zuverlässige, abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt.