Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen wird jedoch die Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen, gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten befürwortet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 4.2.2.1 [SVR 2009 IV Nr. 26 S .73]), denn bei einer Selbstlimitierung stösst die EFL an ihre Grenzen (vgl. Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 103). Vor diesem beweisrechtlichen Hintergrund und mit Blick auf das weitgehende Fehlen ärztlicher Untersuchungsberichte aus der Zeit nach dem 8. November 2012 (Bericht von Dr. med. F.___, aus dem die