Nach der Rechtsprechung kann eine EFL in bestimmten Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen wünschbar oder sogar erforderlich sein. Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen wird jedoch die Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen, gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten befürwortet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 4.2.2.1 [SVR 2009 IV Nr. 26 S .73]), denn bei einer Selbstlimitierung stösst die EFL an ihre Grenzen (vgl. Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 103).