Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ab 8. November 2012 verhält. 5.2 Der Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 enthält keine explizite Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C.___ vom RAD schätzte die Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieses Berichts in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2013 (E. II. 4.6 hiervor) auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit, gelangte aber in seiner späteren Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 44; E. II. 4.7.3 hiervor) zum Ergebnis, es seien zusätzliche Abklärungen notwendig. Dem ist insofern zuzustimmen, als der genannte Bericht von Dr. med. F.___