5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) und die Ergebnisse der EFL (vgl. E. II. 3.7.4 hiervor) sowie die Interpretation dieser Dokumente durch den RAD-Arzt Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.8.1 hiervor). Auf dieser Basis geht sie für die Zeit ab dem 8. November 2012 von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus.