_ seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie folgt (Schreiben vom 24. August 2017 [A.S. 79 f.]): Die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik reduziere seine Leistungsfähigkeit um 50 %. Bei einem Arbeitspensum von fünf Stunden pro Tag entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 31.25 %. Für den Zeitraum vom 31. August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 ergebe sich keine Differenz zum aktuellen Status. Bis zur Operation vom 20. Juli 2012 sei die Situation an der rechten Schulter möglicherweise noch etwas reduziert gewesen, was sich jedoch nicht mehr genau eruieren lasse.