Nach dem Unfallereignis vom 22. Juni 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sieben bis acht Wochen bestanden, anschliessend habe sich diese für weitere sechs Wochen auf 50 % reduziert und der Beschwerdeführer sei halbtags anwesend gewesen. Damit der Ferienanspruch bestehen blieb, habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum kurzzeitig, d.h. für ein bis zwei Wochen, auf 100 % erhöht und nach den Ferien wieder auf 50 % reduziert, dies bis zur endgültigen Niederlegung der Arbeit am 31. Mai 2011. 4.11 Nach einer entsprechenden Rückfrage des Instruktionsrichters präzisierte Dr. med. E.___ seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie folgt (Schreiben vom 24. August 2017 [A.S. 79 f.]):