zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erklärt, anamnestisch bestehe seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit andauernd bis aktuell, welche durch den Hausarzt Dr. med. G.___ attestiert worden sei. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem 22. Juni 2009 bis August 2011 könne nur ungenau vom Beschwerdeführer angegeben werden. Nach dem Unfallereignis vom 22. Juni 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sieben bis acht Wochen bestanden, anschliessend habe sich diese für weitere sechs Wochen auf 50 % reduziert und der Beschwerdeführer sei halbtags anwesend gewesen.