Beim aktuellen Status der beiden Schultergelenke sei eine Belastung mit Gewichten grösser als 5 kg nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer könne eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ebenfalls zumutbar. Die allgemeine Mobilität sei nicht eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Für die obere Extremität bestehe ein Gewichtslimit von 5 kg. Lasten bis zu diesem Gewicht könnten körpernah gehoben und getragen werden, jedoch nicht über Schulterhöhe. Der zeitliche Umfang einer leidensadaptierten Tätigkeit sei auf fünf Stunden pro Tag zu begrenzen.