Am 20. November 2013 äusserte sich Dr. med. C.___ vom RAD erneut zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zu dessen Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 55 S. 2 f.). Er gelangte zum Ergebnis, aufgrund der von Dr. med. H.___ höher eingestuften Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % ohne Leistungseinschränkung) könne am Vorbescheid vom 5. März 2013 nicht festgehalten werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei entsprechend zu korrigieren. 4.10 Der vom Versicherungsgericht beauftragte orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, fasst in seiner Expertise vom 12. Oktober 2016 zunächst die Anamnese zusammen.