Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Verzinkerei sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar und zwar ganztags.