4.7.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 42) und eine unbefristete ganze Rente beantragen. Er liess insbesondere vorbringen, es sei nicht korrekt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den Kreisarztbericht vom 12. Dezember 2011 abzustützen. Die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig und allein auf die Einschränkung am unfallgeschädigten linken Arm. Die zusätzlichen Einschränkungen am rechten Arm würden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.