(E. II. 4.2.7 hiervor) sowie den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. September 2012 (E. II. 4.2.8 hiervor) und ausgehend von der Annahme, die Suva habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige Rente zugesprochen, zum Schluss, eine 50%ige Leistungseinschränkung sei auch aufgrund der Beobachtung anlässlich des Intakegesprächs und des nachfolgenden deutlich einschränkenden Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar. Für die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter attestierte Dr. med. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juni 2009. Eine angepasste Tätigkeit sei ab dem 21. September 2012 mit vollem Pensum, aber mit einer Leistungseinschränkung von 50 % möglich.