dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit 21. September 2011 (IV-Nr. 30 S. 3 ff.). Den Gesundheitszustand erachtete er als stationär und es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen angezeigt. Zur Prognose hielt er fest, nach der Schulterproblematik links sei es vermutlich zu einer Mehrbelastung des rechten Armes gekommen, und dadurch seien die Schultergelenks- und AC-Gelenksveränderungen aufgetreten. Für eine körperliche Arbeit (wie sie der Beschwerdeführer bisher ausgeübt habe) sei der Beschwerdeführer daher nicht mehr geeignet. Er sei massiv in der Bewegungsfreiheit der Arme beidseits eingeschränkt.