_ habe am 24. September 2012 (IV-Nr. 28) berichtet, er könne sich eine Reintegration des Beschwerdeführers nicht mehr vorstellen und sei der Meinung, dass eine Rentenabklärung in die Wege geleitet werden sollte. Abschliessend hält der Eingliederungsfachmann fest, aufgrund der ungünstigen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden. 4.5 Bereits einen Monat nach Therapieabschluss bei Dr. med. F.___ wurde der Beschwerdeführer wieder beim Hausarzt vorstellig (IV-Nr. 30). Mit Bericht vom 20. Dezember 2012 attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit 21. September 2011 (IV-Nr.