Im Abschlussbericht vom 26. November 2012 (IV-Nr. 29) hielt der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich Eingliederungsfähigkeit fest, dieser traue es sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Zur objektiven Einschätzung führte er wiederum aus, der operative Eingriff an der Schulter rechts vom 20. Juli 2012 habe keinen Erfolg gebracht. Dr. med. G.___ habe am 24. September 2012 (IV-Nr. 28) berichtet, er könne sich eine Reintegration des Beschwerdeführers nicht mehr vorstellen und sei der Meinung, dass eine Rentenabklärung in die Wege geleitet werden sollte.