In dem auf der Untersuchung vom 30. August 2012 basierenden Bericht hielt Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. Juli bis 20. September 2012 fest (Bericht vom 4. September 2012 [IV-Nr. 30 S. 9 f.]). Gegenüber der Krankenversicherung des Beschwerdeführers teilte Dr. med. F.___ mit, anlässlich der Untersuchung vom 20. August 2012 habe eine bessere Schultermobilität bestanden als präoperativ. Zu den gewohnten Schmerzen kämen intraartikuläre Schmerzen dazu, insbesondere bei horizontaler Abduktion und rotierender Armbewegung.