Da die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. K.___ auch die Beschwerden an der rechten Schulter einbezog und davon ausgegangen wurde, diese seien unfallfremd, holte die Suva eine weitere, kurze Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. L.___ ein. Dieser erklärte am 2. November 2012, zumutbar sei ganztags eine leichte körperliche Tätigkeit, nicht oberhalb der Horizontalen zu verrichten, kein Heben und Tragen von schweren Lasten links, keine Vibrationsbelastung (IV-Nr. 60.2 S. 469). Die Suva sprach dem Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. L.___ mit Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Nr.