, 60.2 S. 188 ff.). Sie hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine weitere Behandlung nicht nötig. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin ganztags sehr leichte Tätigkeiten mit möglichst angelegtem rechtem Oberarm ohne vermehrte Rotation und mit der Möglichkeit, den rechten Arm bei Bedarf auflegen zu können, zuzumuten. Tätigkeiten mit abgespreiztem Arm, rotatorische Bewegungen sowie mittelschwere und schwere Arbeiten links seien zu unterlassen. Von einer manuellen Tätigkeit oberhalb der Horizontalen müsse abgesehen werden. Diese Zumutbarkeit sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen. Da die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med.