Des Weiteren sei festzuhalten, dass im EFL-Bericht in keiner Weise rechtsgenüglich begründet werde, inwiefern und wo genau eine Symptomausweitung oder Selbstlimitierung vorliege. Dr. med. H.___ Aussage beinhalte weder medizinisch-theoretische Überlegungen noch beziehe sie sich auf die medizinische Aktenlage oder eine umfassende Begutachtung. Sie sei daher überhaupt nicht begründet und deshalb völlig unbrauchbar für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.