Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Aussagekraft der EFL werde ausdrücklich bestritten. Einerseits würden die Beschwerden und die Grenzen der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Tests nicht ernst genommen, d.h. die objektiven Einschränkungen würden, ohne dass diesbezüglich eine umfassende medizinische Begutachtung vorliegen würde, als nicht nachvollziehbar beurteilt. Eine Begründung dazu fehle, da es auch nicht Sinn und Zweck einer EFL sei, eine medizinische Begutachtung zu ersetzen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass im EFL-Bericht in keiner Weise rechtsgenüglich begründet werde, inwiefern und wo genau eine Symptomausweitung oder Selbstlimitierung vorliege.