Die EFL alleine könne den rechtsgenüglichen Beweis für die effektiven gesundheitlichen Einschränkungen, die medizinischen Diagnosen sowie der sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht erbringen. Die EFL des Bürgerspitals stelle denn keine umfassende medizinische Begutachtung dar, insbesondere da auch keine Würdigung der medizinischen Aktenlage stattgefunden habe. Dem Ergebnis der EFL würden denn auch sämtliche medizinischen Akten entgegenstehen. Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Aussagekraft der EFL werde ausdrücklich bestritten.