Sie sei auch nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparats zurückzuführen seien. Eine EFL könne daher immer nur in Kombination mit einer umfassenden Begutachtung, in casu wäre dies insbesondere eine orthopädische und rheumatologische Begutachtung, aussagekräftig sein. Die EFL alleine könne den rechtsgenüglichen Beweis für die effektiven gesundheitlichen Einschränkungen, die medizinischen Diagnosen sowie der sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht erbringen.