Ein Bericht im Rahmen der EFL enthalte gemäss den einschlägigen Richtlinien keine versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit oder Beurteilung der Eingliederungsperspektiven. Auch in der Rechtsprechung und Lehre werde ausgeführt, dass die EFL nicht das Ziel habe, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde lägen, zu erforschen. Sie sei auch nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparats zurückzuführen seien.