In Abweichung vom Vorbescheid werde die gesundheitliche Verbesserung mit daraus resultierender 100%iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst ab dem 8. November 2014 (recte: 2012) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet und nicht bereits ab dem 21. September 2012. Als angepasste Verweistätigkeit kämen etwa leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten in Frage. 3.2 In der Beschwerde vom 15. September 2014 (A.S. 10 ff.) lässt der Beschwerdeführer argumentieren, die EFL vom 20. September 2013 könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sein, insbesondere auch nicht für die ab November 2012 behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes.