Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Der Bericht der Suva zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2012, auf den sie sich im ersten Vorbescheid vom 5. März 2013 noch berufen habe, beziehe sich auf die Zeit vor Durchführung der Operation an der rechten Schulter am 20. Juli 2012 in der orthopädischen Klinik im Kantonsspital [...]. In diesem Bericht sei auch die unfallfremde Einschränkung der rechten Schulter berücksichtigt worden.