Anlässlich der EFL-Abklärung habe eine mässige Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz beobachtet werden können. Im EFL-Bericht werde denn auch festgestellt, dass infolgedessen die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.