Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 22. Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand dahingehend verbessert, dass es ihm ab dem 8. November 2012 wieder zumutbar gewesen sei, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitliche Verbesserung ergebe sich aus dem Bericht der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals [...] vom 8. November 2012.