3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 eine befristete ganze Rente zu. Ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 22. Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit.