43 N 36). 2.8 Kommt die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativex-pertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).