4.4), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2010 vorliegen (vgl. E. II. 2.2 hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 31. August 2011, IV-Nr. 2), was hier im März 2012 der Fall ist. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind somit die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend. 2.2 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art.