1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Streitig ist, ob für die Zeit nach dem 28. Februar 2013 zu Recht ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Juli 2014 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).