Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, sie halte weiterhin an den Anträgen fest, die in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 (E. I. 11 hiervor) gestellt wurden. 13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.