Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten, verlängerten Frist bis 12. Oktober 2017 keine Stellungnahme ein, was mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 festgestellt wird (A.S. 89). Eine von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Stellungnahme wird aus den Akten gewiesen (Verfügung vom 9. November 2017, A.S. 96). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 26. Oktober 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 91 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, sie halte weiterhin an den Anträgen fest, die in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 (E. I. 11 hiervor) gestellt wurden.