__ gebeten, seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu präzisieren. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Vertretung des Beschwerdeführers von Rechtsanwältin Schaffner an Rechtsanwalt Zenari übergegangen ist. Dr. med. E.___ beantwortet die ihm gestellten Fragen am 24. August 2017 (A.S. 79 f.). 12. Der Beschwerdeführer äussert sich am 19. September 2017 abschliessend zu den Antworten von Dr. med. E.___. Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten, verlängerten Frist bis 12. Oktober 2017 keine Stellungnahme ein, was mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 festgestellt wird (A.S. 89).