Gleichzeitig reicht Rechtsanwältin Schaffner-Hess ihre Kostennote ein (A.S. 64 f.). 10. Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 zum Gutachten von Dr. med. E.___ (A.S. 67). Sie hält weiterhin am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest und beantragt eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens. 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 (A.S. 76 f.; nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, vgl. A.S. 69 ff.) wird der Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ gebeten, seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu präzisieren.