2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 1. März 2012 sowie ab 1. März 2013 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 (A.S. 29) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die IV-Akten und verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde. Sie hält an der Verfügung vom 22. Juli 2014 fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 8. Das Versicherungsgericht holt mit Verfügung vom 4. Mai 2016 bei Dr. med.