Gegen den Vorbescheid vom 16. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer wiederum Einwände erheben und auch für die Zeit nach dem 21. September 2012 (bzw. nach dem 31. Dezember 2012) die Ausrichtung einer unbefristeten Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragen (Einwandschreiben vom 31. Januar 2014, IV-Nr. 58). 5. Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Suva und der Visana bei (IV-Nr. 60 f.). Anschliessend sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 zu. Mit Wirkung ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch verneint.