{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nNach der Rechtsprechung hat sich der Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Dem Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ lagen insbesondere die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ und des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ sowie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 20. September 2013, an welcher Dr. med. H.___ beteiligt war, vor. Weiter waren die Vorbeurteilungen der Suva, einschliesslich der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. K.___, welche sich auch (allerdings vor der Operation vom 20. Juli 2012) zu den Beschwerden an der rechten Schulter äusserte, sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C.___ aktenkundig. Insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. K.___ und der EFL-Bericht mit der integrierten Beurteilung von Dr. med. H.___ gelangten jedenfalls hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu Ergebnissen, welche deutlich und entscheidend von jenen des Gerichtsgutachtens abweichen. Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung hängt der Beweiswert des Gerichtsgutachten daher wesentlich davon ab, ob dieses eine hinreichende Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen enthält. Eine solche muss nicht zwingend ausdrücklich auf die einzelnen Berichte Bezug nehmen, sie muss sich aber der Expertise zumindest inhaltlich entnehmen lassen. Dies trifft auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ vom 12. Oktober 2016 (A.S. 44 ff.) – einschliesslich der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 f.) – auch bei grosszügiger Betrachtung nicht zu. Der Experte beschränkt sich darauf, die gestellten Fragen gestützt auf die durch ihn erhobenen Angaben und Befunde zu beantworten, ohne dass dem Text des Gutachtens auch nur implizit zu entnehmen wäre, wie sich die Differenzen zu den vorangegangenen Stellungnahmen, die auch von qualifizierten ärztlichen Fachpersonen stammen, aus seiner Sicht erklären lassen. Dieser Mangel steht der Beweiskraft des Gutachtens entgegen. Das Gerichtsgutachten bildet daher keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung.\n6. Zusammenfassend erweist sich der relevante medizinische Sachverhalt trotz der Einholung eines Gerichtsgutachtens als weiterhin nicht hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen sind unumgänglich. Grundsätzlich hat ein kantonales Versicherungsgericht eine festgestellte Sachverhaltslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 ff.), was das hiesige Gericht im Regelfall auch konsequent umsetzt. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch, insbesondere aufgrund der zeitlichen Verhältnisse, nunmehr ausnahmsweise eine Rückweisung als angezeigt: Das Gericht kann und könnte auch nach einer erneuten Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 entwickelt hat. Mit Blick auf das Alter des 1959 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass in absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit dem Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine Rückweisung erreichen. Diese verdient daher aufgrund der besonderen Konstellation den Vorzug vor der Anordnung eines zweiten Gerichtsgutachtens. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteile und zuvor die dazu notwendigen Abklärungen in Form eines medizinischen Administrativgutachtens veranlasse.\n"}