{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.3.1 Das Gerichtsgutachten enthält zunächst eine umfassende Anamnese des Beschwerdeführers. Eine Zusammenfassung der Vorakten fehlt im Gutachten zwar, jedoch geht aus der ausführlichen Anamneseerhebung hervor, dass der Gutachter die Akten studiert hat. Dr. med. E.___ untersuchte beide Schultern des Beschwerdeführers, wobei er neben der eigentlichen klinischen Untersuchung verschiedene Tests sowie eine Schultersonographie beidseits durchführte und aktuelle Röntgenaufnahmen erstellen liess. Das Gerichtsgutachten basiert demnach auf den vollständigen Vorakten und auf für die streitigen Belange umfassenden Untersuchungen. Es wird damit hinsichtlich seiner Grundlagen den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.\n5.3.2 Inhaltlich legt der Gerichtsgutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass nach dem Unfall vom 22. Juni 2009 (vgl. E. II. 3.1 hiervor) anhaltende Beschwerden an der linken Schulter bestanden, welche Anlass zur Operation vom 22. März 2011 gaben (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor). Der Verlauf nach dem operativen Eingriff war zunächst positiv. Es verblieben aber Schmerzen auf einem Niveau von 50 – 60 % des Ausgangsniveaus. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.___ bestanden leichte Ruheschmerzen, welche sich bei Mobilisation und Belastung verstärkten. Die Symptomatik an der rechten Schulter (nach deren verstärkter Belastung wegen Ruhigstellung der linken Schulter) begann gemäss den Ausführungen des Gerichtsgutachters bereits innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Trauma der linken Schulter. Nach der Operation vom 20. Juli 2012 (vgl. E 4.2.8 hiervor) habe sich auch hier ein protrahierter Verlauf gezeigt. Es seien Restschmerzen hauptsächlich im Bereich des rechten AC-Gelenks, partiell auch im lateralen Deltabereich verblieben, welche aktuell ca. 50 % des Ausgangsniveaus ausmachten. Es störten weniger Ruheschmerzen als linksseitig, bei Bewegung und Belastung sei das Schmerzempfinden jedoch ähnlich. Aus diesen Feststellungen und den anschliessend geschilderten, klinischen und bildgebenden Befunden leitet der Gutachter die Diagnosen einer chronischen Instabilität des AC-Gelenks Typ Rockwood II-II an der linken Schulter und einer schmerzhaften primären AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter ab. Diese Ausführungen sind schlüssig.\n5.3.3 Die Aussagen des Gerichtsgutachtens zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden mit der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 ff.) präzisiert und sind nunmehr hinreichend klar.\n5.3.4 Der Beweiswert eines Gutachtens hängt auch davon ab, dass sich diesem entnehmen lässt, wie Abweichungen von früheren Beurteilungen zu erklären sind. Dem Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ lagen die Akten des Versicherungsgerichts, einschliesslich der IV-Akten, vor. Der Umstand allein, dass er zu deutlich anderen Ergebnissen gelangt als die Kreisärztinnen der Suva und der an der EFL beteiligte Arzt Dr. med. H.___, vermag die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht infrage zu stellen, ist es doch gerade Aufgabe des Gutachters, eine eigene Einschätzung abzugeben. Es fällt allerdings auf, dass Dr. med. E.___ – mit Ausnahme der Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wo für die Zeit ab August 2011 auf die Attestierung durch den Hausarzt Dr. med. G.___ Bezug genommen wird – die früheren Beurteilungen an keiner Stelle explizit diskutiert oder auch nur erwähnt."}