{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n5.\n5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) und die Ergebnisse der EFL (vgl. E. II. 3.7.4 hiervor) sowie die Interpretation dieser Dokumente durch den RAD-Arzt Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.8.1 hiervor). Auf dieser Basis geht sie für die Zeit ab dem 8. November 2012 von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 nicht in der Lage war, ein für den Rentenanspruch relevantes Einkommen zu erzielen, und dass er deshalb ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Unbestritten und angesichts der Aktenlage nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ab 8. November 2012 verhält.\n5.2 Der Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 enthält keine explizite Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C.___ vom RAD schätzte die Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieses Berichts in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2013 (E. II. 4.6 hiervor) auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit, gelangte aber in seiner späteren Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 44; E. II. 4.7.3 hiervor) zum Ergebnis, es seien zusätzliche Abklärungen notwendig. Dem ist insofern zuzustimmen, als der genannte Bericht von Dr. med. F.___ auch in Verbindung mit den übrigen damals vorliegenden Dokumenten keine zuverlässige Beurteilung erlaubte. Zudem basierte die erste Einschätzung von Dr. med. C.___ u.a. auf der Annahme, die Suva habe dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 50 % zugesprochen, was so nicht zutrifft (vgl. E. II. 4.2.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin veranlasste aus diesem Grund die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im D.___, welche am 27. und 28. August 2013 stattfand (E. II. 4.8 hiervor). Die dortige Aussage zur Arbeitsfähigkeit beruht auf den durchgeführten Tests und dabei gemachten Beobachtungen. Die Testergebnisse wurden wegen Selbstlimitierung und Inkonsistenzen als teilweise nicht verwertbar erachtet, so dass die Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf der medizinisch-theoretischen Beurteilung des an der EFL beteiligten Arztes Dr. med. H.___ beruhte.\nNach der Rechtsprechung kann eine EFL in bestimmten Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen wünschbar oder sogar erforderlich sein. Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen wird jedoch die Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen, gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten befürwortet (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 4.2.2.1 [SVR 2009 IV Nr. 26 S .73]), denn bei einer Selbstlimitierung stösst die EFL an ihre Grenzen (vgl. Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 103). Vor diesem beweisrechtlichen Hintergrund und mit Blick auf das weitgehende Fehlen ärztlicher Untersuchungsberichte aus der Zeit nach dem 8. November 2012 (Bericht von Dr. med. F.___, aus dem die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Verbesserung ableitet) bildet die EFL vom 20. September 2013 keine hinreichende Basis für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dies auch mit Blick darauf, dass die aus der EFL resultierende Beurteilung deutlich von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweicht, wobei die abweichenden Ergebnisse nicht aus den durchgeführten Tests, sondern aus einer medizinisch-theoretischen Betrachtung resultieren. Der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. H.___ kommt zwar eine gewisse Relevanz zu, sie weist aber nicht das Gewicht eines Gutachtens auf, das ein Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. So enthält der EFL-Bericht vom 20. September 2013 keine eigentliche Anamnese, er nimmt nicht näher auf die Vorakten Bezug und äussert sich auch nicht zum vorangegangenen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Dem EFL-Bericht, der auch durch eine Physiotherapeutin unterzeichnet wurde, lässt sich auch nicht genau entnehmen, inwieweit sich Dr. med. H.___ bei seiner Beurteilung auf eigene Wahrnehmung (insbesondere der Testergebnisse) und Abklärung stützen konnte. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil aufgrund der durchgeführten Tests auf eine schlechte Konsistenz und eine nicht unerhebliche Symptomausweitung geschlossen wurde (vgl. IV-Nr. 51 S. 9), was sich entscheidend auf die Beurteilung auswirkte. Der Bericht enthält zwar durchaus relevante Informationen, er bildet aber keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage wäre ein fachärztliches Gutachten notwendig gewesen, um eine zuverlässige, abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt.\n5.3 Das Versicherungsgericht hat zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ eingeholt."}