{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nAls Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schlägt der Gutachter vor, an der Schulter rechts eine offene Revisionsoperation zur Erweiterung des Gelenkspalts vorzunehmen (Gutachten S. 7 f.). Die Prognose nach offener AC-Gelenksresektion sei gut, auch wenn die lange Schmerzhistorie das Risiko für persistierende Restschmerzen erhöhe. Was die Schulter links betreffe, sei eine sekundäre Stabilisation des AC-Gelenks mittels Sehnen-Allograft zur Bandsubstitution möglich, allerdings sei die Prognose angesichts der langen Krankengeschichte und Schmerzhistorie eher schlechter als auf der Gegenseite. Zudem sei eine längere Rehabilitationszeit als rechts zu erwarten. Ein positiver Effekt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eher durch die für die rechte Schulter vorgeschlagene Therapie zu erwarten. Ob eine volle Belastbarkeit der rechten Schulter daraus resultiere, sei nicht vorhersehbar. Während die Revisionsoperation an der rechten Schulter zu empfehlen sei, sei die Indikation für die sekundäre Stabilisation des linken AC-Gelenks kritischer zu betrachten. Die Rehabilitationszeit sei mit ca. drei bis sechs Monaten durchschnittlich anzusetzen. Die Prognose sei seines Erachtens schlechter als rechtsseitig, sodass weiterhin auch postoperativ Schmerzen am linken AC-Gelenk persistieren könnten, welche die Arbeitsfähigkeit ähnlich wie aktuell einschränkten.\nAbschliessend äussert sich Dr. med. E.___ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erklärt, anamnestisch bestehe seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit andauernd bis aktuell, welche durch den Hausarzt Dr. med. G.___ attestiert worden sei. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem 22. Juni 2009 bis August 2011 könne nur ungenau vom Beschwerdeführer angegeben werden. Nach dem Unfallereignis vom 22. Juni 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sieben bis acht Wochen bestanden, anschliessend habe sich diese für weitere sechs Wochen auf 50 % reduziert und der Beschwerdeführer sei halbtags anwesend gewesen. Damit der Ferienanspruch bestehen blieb, habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum kurzzeitig, d.h. für ein bis zwei Wochen, auf 100 % erhöht und nach den Ferien wieder auf 50 % reduziert, dies bis zur endgültigen Niederlegung der Arbeit am 31. Mai 2011.\n4.11 Nach einer entsprechenden Rückfrage des Instruktionsrichters präzisierte Dr. med. E.___ seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie folgt (Schreiben vom 24. August 2017 [A.S. 79 f.]): Die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik reduziere seine Leistungsfähigkeit um 50 %. Bei einem Arbeitspensum von fünf Stunden pro Tag entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 31.25 %. Für den Zeitraum vom 31. August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 ergebe sich keine Differenz zum aktuellen Status. Bis zur Operation vom 20. Juli 2012 sei die Situation an der rechten Schulter möglicherweise noch etwas reduziert gewesen, was sich jedoch nicht mehr genau eruieren lasse.\n"}