{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n4.10 Der vom Versicherungsgericht beauftragte orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, fasst in seiner Expertise vom 12. Oktober 2016 zunächst die Anamnese zusammen. Zur vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik an der linken Schulter führt der Gutachter aus, aktuell bestünden leichte Ruheschmerzen (mit einem Wert von 3 bis 4 auf einer Schmerzskala bis 10). Bei Mobilisation und Belastung der linken Schulter seien die Schmerzen stärker (7 auf einer Schmerzskala bis 10). Bei Schultermobilisation im Bereich und oberhalb der Horizontalen würden Krepitationen im Bereich des linken AC-Gelenks verspürt. Die Schmerzlokalisation sei ebenfalls hauptsächlich im Bereich des linken AC-Gelenks und leicht kaudal davon. Zeitweise bestünden auch Schmerzen im Ansatzbereich des Deltamuskels am lateralen Oberarm links. Die aktuelle Schmerzmedikation bestehe aus Dafalgan und Condrosulf. An der rechten Schulter sei der postoperative Verlauf nach dem Eingriff vom 20. Juli 2012 ebenso protrahiert gewesen wie auf der Gegenseite. Trotz Physiotherapie seien Restschmerzen verblieben. Die Ruheschmerzen seien geringer als linksseitig, bei Bewegung und Belastung sei das Schmerzempfinden jedoch ähnlich wie an der linken Schulter (Werte von 7 bis 8 auf der Schmerzskala bis 10). Nachtschmerzen bestünden auf beiden Seiten nicht. Nach dem Erwachen könnten mitunter Schmerzen bestehen, welche dann im Verlauf spontan wieder regredient seien. Schmerzauslösende Bewegungen seien die Elevation und Retroversion beider Schultern. Lasten um 5 kg könnten für ca. 2 Minuten gehalten werden, dann begännen beidseits Schmerzen. Beidseits komme es ebenso bei etwas längerer elevierter Armposition zu einem Wärmegefühl im Bereich der AC-Gelenke.\nDie pathologischen Befunde werden wie folgt beschrieben (Gutachten S. 4 f.): Leichter Schulterschiefstand rechts. Ansonsten inspektorisch symmetrisches Schulterrelief. Keine Scapuladyskinesie. Druckdolenz über dem rechten AC-Gelenk mehr als links. Krepitation am linken AC-Gelenk palpabel beim Durchbewegen der Schulter. Leicht ausgeprägtes Klaviertastenphänomen links. Rechts stabil. Die Schultersonographie rechts ergab folgendes: Lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert. Subscapularis intakt. Supra- und Infraspinatussehne mit etwas inhomogener Sehnentextur, jedoch mit intaktem Footprint. Buras subacromialis/subdeltoidea unauffällig. AC-Gelenk auffällig nach Resektion mit engem AC-Gelenkspalt sowie im Bereich des lateralen Claviculaendes mit einer Stufenbildung. Links zeigte die Schultersonographie folgendes Bild: Lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert. Subscapularis intakt. Supra- und Infraspinatussehne intakt. Bursa unauffällig. AC-Gelenk mit leichter Kapseldehiszenz. Kein Hochstand der lateralen Clavicula. Die Röntgen-Paronama-aufnahme des Schultergürtels beidseits mit 7 kg Belastung vom 22. September 2016 zeigte linksseitig einen Hochstand des Claviculaendes um knapp eine Schaftbreite im Sinne einer AC-Luxation Typ Rockwood II-III. Links fand sich ein weiter Gelenkspalt, rechts ein enger Gelenkspalt. Rechts kein Hochstand. Die Röntgenaufnahme des AC-Gelenks nach Zanca vom gleichen Datum zeigte links einen weiten Gelenkspalt nach AC-Resektion. Rechts bestand ebenfalls nach AC-Resektion ein enger Gelenkspalt mit atypischer, schuppenartiger Knochenformation am acromialen Gelenksanteil.\nGestützt auf die Untersuchungsergebnisse gelangte Dr. med. E.___ zu folgenden Diagnosen (Gutachten S. 5):\n1. Chronische Instabilität AC-Gelenk links Typ Rockwood II – III bei\n- St. n. Schulterarthroskopie links mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 22. März 2012\n- ICD-10 M24.31: pathologische Luxation und Subluxation eines Gelenks, andernorts nicht klassifiziert: Schulterregion (Clavicula, Scapula, Acromio-Clavicular-, Schulter- und Sternoclavicular-Gelenk)\n2. Schmerzhafte primäre AC-Gelenksarthrose rechts bei\n- St. n. Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 20. Juli 2012\n- ICD-10 M19.01: primäre Arthrose sonstiger Gelenke: Schulterregion (Clavicula, Scapula, Akromioclavicular-, Schulter-, Sternoclaviculargelenk)\n3. St. n. posttraumatischer Osteonekrose des Humeruskopfes links (symptomatisch nicht relevant)\n- ICD-10 M87.22: Knochennekrose durch vorangegangenes Trauma: Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk)\nZur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Verzinkerei erklärt Dr. med. E.___, diese Arbeit sei mit den verbleibenden Ressourcen nicht mehr zumutbar, denn der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zinkbad-Führer mit dem Transport von Gewichten zwischen 20 und 40 kg konfrontiert gewesen, welche teilweise auch manuell hätten bewegt werden müssen. Beim aktuellen Status der beiden Schultergelenke sei eine Belastung mit Gewichten grösser als 5 kg nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer könne eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ebenfalls zumutbar. Die allgemeine Mobilität sei nicht eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Für die obere Extremität bestehe ein Gewichtslimit von 5 kg. Lasten bis zu diesem Gewicht könnten körpernah gehoben und getragen werden, jedoch nicht über Schulterhöhe. Der zeitliche Umfang einer leidensadaptierten Tätigkeit sei auf fünf Stunden pro Tag zu begrenzen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die verminderte Belastbarkeit beider Schultern betrage 50 % bis 60 %."}