{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n4.7\n4.7.1 Gestützt auf diese Stellungnahme erliess die Beschwerdegegnerin am 5. März 2013 den Vorbescheid und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihm (gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %) für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente und anschliessend, d.h. ab dem 1. Januar 2013 (gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 %) eine Dreiviertelsrente auszurichten (IV-Nr. 34 S. 2 ff.).\n4.7.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 42) und eine unbefristete ganze Rente beantragen. Er liess insbesondere vorbringen, es sei nicht korrekt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den Kreisarztbericht vom 12. Dezember 2011 abzustützen. Die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig und allein auf die Einschränkung am unfallgeschädigten linken Arm. Die zusätzlichen Einschränkungen am rechten Arm würden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Alle späteren Berichte, insbesondere die Berichte der Orthopädie des Kantonsspitals [...] und von Dr. med. G.___, würden gestützt auf die gesundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für angepasste Tätigkeiten bestätigen. Andere aktuelle und konkrete Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor.\n4.7.3 Mit Aktennotiz vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 44) hielt Dr. med. C.___ fest, das in der Stellungnahme vom 26. Februar 2013 formulierte und auf die Untersuchung des Kreisarztes vom 22. Mai 2012 gestützte Zumutbarkeitsprofil müsse im Nachhinein hinterfragt werden. Die formulierten massiven Beschränkungen der möglichen Restfunktionen der Schulter stimmten nicht mit dem letzten orthopädischen Untersuchungsbericht vom 8. November 2012 (vgl. E. II. 3.3) überein. Dort würden Befunde angegeben, die auf eine recht hohe Einsatzmöglichkeit der Schultergelenke schliessen liessen. Zu beachten sei auch, dass dies der Zustand nach der am 20. Juli 2012 erfolgten Operation an der rechten Schulter sei und damit eine höhere Gültigkeit besitze als die früheren Feststellungen des Kreisarztes. Leider hätten sich die Orthopäden trotz der deutlich verbesserten Befunde nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit geäussert. Diese und die Leistungsfähigkeit seien deshalb durch eine EFL abzuklären.\n4.8 Die besagte EFL fand in der Folge am 27. und 28. August 2013 im D.___ bei Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie FMH Rheumatologie, statt. Im Bericht vom 20. September 2013 (IV-Nr. 51) wird zusammenfassend festgehalten, beim Beschwerdeführer habe eine mässige Symptomausweitung festgestellt werden können. Deswegen sowie infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Verzinkerei sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar und zwar ganztags. Zu beachten seien dabei die folgenden Einschränkungen: Heben auf Taillenhöhe, Heben horizontal und Tragen vorne maximal 17,5 kg selten, auf Kopfhöhe maximal 5 kg selten; Tragen einhändig rechts resp. link maximal 12,5 kg selten; länger dauernde Armaktivitäten (über Schulterhöhe) sowie Stossen und Ziehen manchmal.\n4.9 Am 20. November 2013 äusserte sich Dr. med. C.___ vom RAD erneut zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zu dessen Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 55 S. 2 f.). Er gelangte zum Ergebnis, aufgrund der von Dr. med. H.___ höher eingestuften Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % ohne Leistungseinschränkung) könne am Vorbescheid vom 5. März 2013 nicht festgehalten werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei entsprechend zu korrigieren."}