{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n4.2.8 Aufgrund der persistierenden Schmerzen in der rechten Schulter überwies der Hausarzt, Dr. med. G.___, den Beschwerdeführer erneut an den Spezialisten Dr. med. F.___ (Bericht vom 4. Juni 2012 [IV-Nr. 25]). Nachdem Dr. med. F.___ am 20. Juni 2012 mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter eine mögliche Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression und Bursektomie besprochen und sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hatte (Bericht vom 21. Juni 2012 [IV-Nr. 30 S. 13 f.]), wurde dieser Eingriff am 20. Juli 2012 durchgeführt (IV-Nr. 30 S. 11 f.). In der Folge schienen sich die Beschwerden in der rechten Schulter stetig zu mindern. In dem auf der Untersuchung vom 30. August 2012 basierenden Bericht hielt Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. Juli bis 20. September 2012 fest (Bericht vom 4. September 2012 [IV-Nr. 30 S. 9 f.]). Gegenüber der Krankenversicherung des Beschwerdeführers teilte Dr. med. F.___ mit, anlässlich der Untersuchung vom 20. August 2012 habe eine bessere Schultermobilität bestanden als präoperativ. Zu den gewohnten Schmerzen kämen intraartikuläre Schmerzen dazu, insbesondere bei horizontaler Abduktion und rotierender Armbewegung. Die Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit der linken Schulter eher vorsichtig zu stellen, der aktuelle Verlauf bei erst einmaliger postoperativer Kontrolle gestalte sich jedoch besser als erwartet (Bericht vom 24. September 2012 [IV-Nr. 31.6 S. 5 f.]).\n4.3 Gestützt auf die letzte Verlaufskontrolle vom 5. November 2012 berichtete Dr. med. F.___, dreieinhalb Monate postoperativ klage der Beschwerdeführer noch über Restbeschwerden der rechten Schulter bei verbesserter Schulterbeweglichkeit und Kraft beidseits. Die im Weiteren geäusserten Beschwerden entlang der Clavicula besserten sich. Es werde weiterhin Physiotherapie angeordnet sowie analgetische Massnahmen. Vorderhand werde die Behandlung bei ihm abgeschlossen. Er bitte den Hausarzt, Dr. med. G.___, um weitere Anpassungen der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf (Bericht vom 8. November 2012 [IV-Nr. 30 S. 7 f.]).\n4.4 Im Abschlussbericht vom 26. November 2012 (IV-Nr. 29) hielt der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich Eingliederungsfähigkeit fest, dieser traue es sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Zur objektiven Einschätzung führte er wiederum aus, der operative Eingriff an der Schulter rechts vom 20. Juli 2012 habe keinen Erfolg gebracht. Dr. med. G.___ habe am 24. September 2012 (IV-Nr. 28) berichtet, er könne sich eine Reintegration des Beschwerdeführers nicht mehr vorstellen und sei der Meinung, dass eine Rentenabklärung in die Wege geleitet werden sollte. Abschliessend hält der Eingliederungsfachmann fest, aufgrund der ungünstigen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden.\n4.5 Bereits einen Monat nach Therapieabschluss bei Dr. med. F.___ wurde der Beschwerdeführer wieder beim Hausarzt vorstellig (IV-Nr. 30). Mit Bericht vom 20. Dezember 2012 attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit 21. September 2011 (IV-Nr. 30 S. 3 ff.). Den Gesundheitszustand erachtete er als stationär und es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen angezeigt. Zur Prognose hielt er fest, nach der Schulterproblematik links sei es vermutlich zu einer Mehrbelastung des rechten Armes gekommen, und dadurch seien die Schultergelenks- und AC-Gelenksveränderungen aufgetreten. Für eine körperliche Arbeit (wie sie der Beschwerdeführer bisher ausgeübt habe) sei der Beschwerdeführer daher nicht mehr geeignet. Er sei massiv in der Bewegungsfreiheit der Arme beidseits eingeschränkt. Eine leichtere Arbeit, z.B. am Computer oder im Büro, könnte er vermutlich wenigstens für eine Teilzeit verrichten. Der Beschwerdeführer spreche leider sehr wenig Deutsch und sei ungelernt. Aus diesen Gründen komme er für solche Arbeiten wohl kaum in Frage. Eine angepasste Verweistätigkeit könne in einem zeitlichen Rahmen von ca. 50 % ausgeübt werden. Die Leistungsfähigkeit sei dabei vermindert in dem Sinne, dass die Arme beidseits nicht belastet werden dürften, der Beschwerdeführer keine Gewichte heben und keine Überkopfarbeiten ausführen dürfe. Die therapeutischen Optionen seien ausgeschöpft. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei seiner Meinung nach schlecht."}