{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nZur Indikation fasste Dr. med. F.___ nochmals zusammen, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 von einer drei Meter hohen Leiter auf die linke Körperseite gestürzt sei und sich dabei verbleibende Schulterschmerzen sowie eine nicht dislozierte, distale Radius- und Rippenfraktur zugezogen habe. Ein MRT vom 1. September 2009 habe keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten- oder Labrumläsion erbracht. Die lange Bizepssehne sei etwas signalangehoben erschienen mit fraglicher Tendinopathie bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Infolge verbliebener anhaltender Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei es zur passageren Frozen Shoulder gekommen, die mit Physiotherapie eine gute Regredienz gezeigt habe. Bei Therapieabschluss am 3. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer voll einsatzfähig gewesen. Im November 2010 habe der Beschwerdeführer bis aktuell anhaltende und zunehmende elevationsabhängige Schulterschmerzen beklagt, des Weiteren aber auch untypische Dysästhesien und periphere Schmerzinsertionen am linken Arm, die HWS sei klinisch stets unauffällig gewesen. Ein erneutes MRT vom 1. Dezember 2010 habe erstmalig eine Osteonekrosezone des oberen Kalottenpols von 2 x 0,5 cm gezeigt. Zudem sei der Verdacht auf eine nicht transmurale Läsion der Supraspinatussehne gestellt worden. Die Therapiebemühungen mit Physiotherapie und Infiltrationen seien eher frustran gewesen. Wegen anhaltender 50%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. November 2010 sei dann nach intensiver Aufklärung der Entscheid zu einer Schulterarthroskopie zur sicheren Diagnostik und allenfalls Revision der Supraspinatussehnenläsion erfolgt. Auch präoperativ seien eine deutliche Schmerzhaftigkeit des Schultergelenks sowie impingementartige Beschwerden provozierbar gewesen.\n4.2.6 Der postoperative Zustand des Beschwerdeführers zeigte sich anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2011, d.h. zwei Wochen nach erfolgter Schulterarthroskopie, zeitgerecht und der Beschwerdeführer berichtete damals recht zufrieden über geringe Beschwerden und eine trotz Schonung gute Funktionalität (Bericht vom 6. April 2011 [IV-Nr. 60.2 S. 290]). Eine weitere Untersuchung erfolgte am 27. Juni 2011 (Bericht vom 11. Juli 2011 [IV-Nr. 60.2 S. 275 f.]), wobei der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. F.___ und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, mitteilte, dass sich im Vergleich mit den Beschwerden der linken Schulter vor der Operation nichts geändert habe. Es bestünden gleichseitige Restbeschwerden bei Abduktion beider Arme über 90°. Abschliessend hielten die beiden Ärzte fest, dass sie aktuell keine sinnvolle chirurgische Handlungsmöglichkeit sähen. Sie würden die Fortführung der Physiotherapie für beide Schultern empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin seit dem 22. März 2011 im Umfang von 100 %.\n4.2.7 Gestützt auf die Untersuchung vom 7. Dezember 2011 berichtete die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädie FMH, am 12. Dezember 2011 über den Beschwerdeführer. Sie hielt fest, ihm gehe es aktuell nicht viel besser (IV-Nr. 23 S. 3 ff., 60.2 S. 230 ff.). Er sei mit dem Zustand unzufrieden. Es sei eigentlich keine wesentliche Besserung der linken Schulter postoperativ eingetreten. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter, die rechte Schulter zeige noch deutlichere Bewegungseinschränkungen. Die Möglichkeit einer weiteren Besserung (durch Physiotherapie und Schmerzmedikation) sei noch gegeben. Der Beschwerdeführer sei ganztags bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig, wobei eine Gewichtslimite von 15 kg körpernah nicht allzu oft überschritten werden sollte. Leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien möglich, Arbeiten auf Leitern sollten vermieden werden.\nDie Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, gelangte am 22. Mai 2012 zu einer weitgehend identischen Beurteilung des Beschwerdebildes und der gesundheitlichen Situation (IV-Nr. 26 S. 3 ff., 60.2 S. 188 ff.). Sie hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine weitere Behandlung nicht nötig. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin ganztags sehr leichte Tätigkeiten mit möglichst angelegtem rechtem Oberarm ohne vermehrte Rotation und mit der Möglichkeit, den rechten Arm bei Bedarf auflegen zu können, zuzumuten. Tätigkeiten mit abgespreiztem Arm, rotatorische Bewegungen sowie mittelschwere und schwere Arbeiten links seien zu unterlassen. Von einer manuellen Tätigkeit oberhalb der Horizontalen müsse abgesehen werden. Diese Zumutbarkeit sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen.\nDa die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. K.___ auch die Beschwerden an der rechten Schulter einbezog und davon ausgegangen wurde, diese seien unfallfremd, holte die Suva eine weitere, kurze Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. L.___ ein. Dieser erklärte am 2. November 2012, zumutbar sei ganztags eine leichte körperliche Tätigkeit, nicht oberhalb der Horizontalen zu verrichten, kein Heben und Tragen von schweren Lasten links, keine Vibrationsbelastung (IV-Nr. 60.2 S. 469).\nDie Suva sprach dem Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. L.___ mit Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Nr. 60.2 S. 77 ff.) und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 60.2 S. 6 ff.) eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu."}