{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-246_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136025&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c84fbe6e3743d0b8fbc99c0147c61263"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:14", "Checksum": "36f7497d0d170ebeb39c5b0d193ed7d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2014.246\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n3.\n3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 eine befristete ganze Rente zu. Ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 22. Juni 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand dahingehend verbessert, dass es ihm ab dem 8. November 2012 wieder zumutbar gewesen sei, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitliche Verbesserung ergebe sich aus dem Bericht der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals [...] vom 8. November 2012. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein Abzug von 10 % berücksichtigt worden. In Abweichung vom Vorbescheid sei das Valideneinkommen analog der Suva-Verfügung vom 6. September 2013 mit CHF 69‘846.00 zu beziffern. Der EFL-Bericht vom 20. September 2013 stelle eine zuverlässige Grundlage für die abschliessende Leistungsprüfung dar. Der Bericht beinhalte eine umfassende Prüfung der aktuellen körperlichen Leistungsfähigkeit durch ausgewiesene unabhängige Fachleute, u.a. einen Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche den Beschwerdeführer untersucht und die Vorgeschichte zur Kenntnis genommen hätten. Der EFL-Bericht vermöge in seiner Schlussfolgerung zu überzeugen. Anlässlich der EFL-Abklärung habe eine mässige Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz beobachtet werden können. Im EFL-Bericht werde denn auch festgestellt, dass infolgedessen die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Der Bericht der Suva zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2012, auf den sie sich im ersten Vorbescheid vom 5. März 2013 noch berufen habe, beziehe sich auf die Zeit vor Durchführung der Operation an der rechten Schulter am 20. Juli 2012 in der orthopädischen Klinik im Kantonsspital [...]. In diesem Bericht sei auch die unfallfremde Einschränkung der rechten Schulter berücksichtigt worden. Dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers infolge des operativen Eingriffes im Vergleich zu den am 22. Mai 2012 erhobenen Befunden hinsichtlich Schultermobilität und Kraft verbessert habe, gehe aus den postoperativen Berichten des Kantonsspitals [...] vom 4. September 2012 und 8. November 2012, ferner aus dem Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom Kantonsspital [...] zu Handen der Visana Services AG vom 24. September 2012 klar hervor. Weshalb der Hausarzt Dr. med. G.___ im Arztbericht vom 20. Dezember 2012 entgegen den postoperativ festgestellten verbesserten objektiven Befunden von einem stationären Gesundheitszustand ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Anlässlich der EFL-Untersuchung habe sich eine noch weitergehende Verbesserung der Schulterbeweglichkeit beidseits objektiv feststellen lassen. In Abweichung vom Vorbescheid werde die gesundheitliche Verbesserung mit daraus resultierender 100%iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst ab dem 8. November 2014 (recte: 2012) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet und nicht bereits ab dem 21. September 2012. Als angepasste Verweistätigkeit kämen etwa leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten in Frage.\n3.2 In der Beschwerde vom 15. September 2014 (A.S. 10 ff.) lässt der Beschwerdeführer argumentieren, die EFL vom 20. September 2013 könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sein, insbesondere auch nicht für die ab November 2012 behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes. Ein Bericht im Rahmen der EFL enthalte gemäss den einschlägigen Richtlinien keine versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit oder Beurteilung der Eingliederungsperspektiven. Auch in der Rechtsprechung und Lehre werde ausgeführt, dass die EFL nicht das Ziel habe, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde lägen, zu erforschen. Sie sei auch nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparats zurückzuführen seien. Eine EFL könne daher immer nur in Kombination mit einer umfassenden Begutachtung, in casu wäre dies insbesondere eine orthopädische und rheumatologische Begutachtung, aussagekräftig sein. Die EFL alleine könne den rechtsgenüglichen Beweis für die effektiven gesundheitlichen Einschränkungen, die medizinischen Diagnosen sowie der sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht erbringen. Die EFL des Bürgerspitals stelle denn keine umfassende medizinische Begutachtung dar, insbesondere da auch keine Würdigung der medizinischen Aktenlage stattgefunden habe. Dem Ergebnis der EFL würden denn auch sämtliche medizinischen Akten entgegenstehen."}